Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 4 StR 53/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 55 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 (Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Freiheitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest.
Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt, da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.