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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 4 StR 530/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StGB § 69
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 530/00

vom

21. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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