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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 530/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 430 Abs. 1 | |
StPO § 442 Abs. 1 | |
BtMG § 29 a Abs. 2 | |
StGB § 47 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) für die Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird,
b) der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird,
c) die Anordnung des Verfalls des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrages von 1610,22 € entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall eines Geldbetrages von 1610,22 € sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und diverser Rauschgiftutensilien angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat es das Landgericht versäumt, für diese Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann hier die erforderliche Ergänzung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1, Einzelstrafe, fehlende 1 und 2). Er setzt insoweit - auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles hier eher fern liegt - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das gesetzliche Mindestmaß des für minder schwere Fälle maßgeblichen Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe fest. Dadurch wird der Angeklagte, da die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB schon mit Blick auf seine Vorahndungen ausscheidet, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weiterhin wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass es sich bei der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Betäubungsmittelstraftat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO), da die ansonsten gebotene Zurückverweisung ausschließlich zur Herbeiführung einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - vom Landgericht nicht tragfähig begründete Anordnung des erweiterten Verfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Damit entfällt der Ausspruch über die Verfallsanordnung.
Ende der Entscheidung
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