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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 531/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 531/05

vom 20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 222 Rdn. 34).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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