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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 535/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2001 hierzu ausgeführt:
"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermöglicht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinformationen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihilfehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangezogen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben".
Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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