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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 536/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 mit Beschluß vom 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 21. November 2003, mit dem er die Aufhebung des Senatbeschlusses sowie des erstinstanzlichen landgerichtlichen Urteils beantragt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können, noch hat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts vom 30. November 2001 an den Verteidiger am 10. Dezember 2001 in Lauf gesetzt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). Der Verteidiger des Angeklagten hat auch innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgegeben, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag. Im übrigen hatte der Verurteilte auch selbst Gelegenheit, zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Stellung zu nehmen. Auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt, daß er erst am 27. Dezember 2001 über seinen Verteidiger Kenntnis von dem Inhalt der Antragsschrift erlangt hat, hatte er bis zur Entscheidung des Senats am 22. Januar 2002 hinreichend Gelegenheit zur eigenen Äußerung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet dessen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eine Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalb nicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).
Ende der Entscheidung
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