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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 536/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 218 Satz 1
StGB § 174 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 536/07

vom 13. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, sein gewählter Verteidiger, Rechtsanwalt F. , sei entgegen § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und deshalb auch nicht erschienen, greift nicht durch, weil sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt ist. Denn die Revision teilt den Verfahrensgang nur unvollständig mit, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob Rechtsanwalt F. seine Wahl als Verteidiger dem Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung angezeigt hat.

Allerdings befindet sich - insoweit entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - der Schriftsatz von Rechtsanwalt F. vom 1. Juni 2007, mit dem er das Wahlmandat angezeigt hat, bei den Akten (Bd. IV Bl. 186). Doch war dieser Schriftsatz - was die Revision nicht mitgeteilt hat - noch an die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken gerichtet, obwohl die Anklage bereits Anfang Mai 2007 erhoben und dies auch dem Angeklagten bekannt gegeben worden war. Wann diese Anzeige von dem Wahlmandat bei dem Landgericht eingegangen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision nicht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, worauf auch der Vorsitzende der Strafkammer in seinem Vermerk vom 17. Juli 2007 hingewiesen hat (Bd. IV Bl. 238), den die Revision ebenfalls nicht mitgeteilt hat. Auf den Eingang der Anzeige bei Gericht kommt es aber an. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft als Adressat des Schriftsatzes gehalten war, diesen unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Denn nachdem dem Angeklagten die Anklageerhebung bekannt war, fiel es allein ihm zur Last, wenn die an die Staatsanwaltschaft adressierte Anzeige nicht mehr rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 218 Rdn. 8). Schließlich ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 20. Juni 2007 und vom 13. August 2007 (Bd. IV Bl. 148 und 246) nicht, dass die Anzeige des Wahlmandats rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen war. Davon abgesehen ist dieser Teil des Vortrags der Revision in ihrer Gegenerklärung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verspätet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und deshalb unbeachtlich.

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur ergeben, soweit es das Konkurrenzverhältnis der Fälle II. 2 Buchst. f) und g) der Urteilsgründe und die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens in dem genannten Fall II. 2 Buchst. g) anlangt. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte zunächst seine zehnjährige Tochter und sodann deren ebenfalls zehnjährige Freundin auf, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, was die Mädchen auch taten (Fall II. 2 Buchst. f). "Unmittelbar anschließend" veranlasste der Angeklagte die beiden Kinder, sich zwei "Catsuits aus Netzstoff mit Aussparungen im Genitalbereich" anzuziehen, und machte von ihnen Fotos. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass beide vom Landgericht als selbständige Taten gewerteten Fälle eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend dahin ab, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern statt in neun, in acht Fällen, davon in einem statt in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.

Dies führt zum Wegfall der im Fall II. 2 Buchst. g) erkannten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit die im Fall II. 2 Buchst. f) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als neue Einzelstrafe bestehen, weil sich der Schuldgehalt durch die Zusammenfassung zu einer Tat nicht wesentlich ändert, zumal das Tatgeschehen im Zusammenhang mit den "Catsuits" entgegen der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer nicht die Tatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB, sondern lediglich den Tatbestand des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 50, 370).

Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn der Senat kann angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen und der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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