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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 4 StR 537/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 51.000 € aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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