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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 538/02
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 172 Nr. 4 | |
StPO § 247 Satz 4 | |
StPO § 338 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO i.V. mit § 172 Nr. 4 GVG und mit § 247 Satz 4 StPO bemerkt der Senat: Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit erst nach Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1994, 354).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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