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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 538/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 538/99

vom

9. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen am Ehemann der Nebenklägerin - zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1999 ausgeführt:

"Die Nebenklägerin hat nur beantragt, 'das Urteil aufzuheben und die Strafsache an eine andere Kammer des LG Essen zurückzuverweisen', und im übrigen die Sachbeschwerde allgemein erhoben. Damit hat sie es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten anfechte, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3). Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier; denn weder aus dem unbestimmten Antrag noch aus der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge geht eindeutig hervor, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt, wie sie es in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit offen, daß sie eine höhere Strafe wegen Totschlags, insbesondere unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, erreichen will. Dafür spricht, daß der Angeklagte wegen Totschlags angeklagt worden ist und sich aus dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt für die Verwirklichung eines Mordmerkmals ergibt".

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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