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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 542/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 323 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten - bleiben jedoch bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg; die Verfahrensrügen versagen dagegen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen.
1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau kurz vor Mitternacht zu einer verbalen Auseinandersetzung. Danach versetzte der Angeklagte seinem körperlich deutlich unterlegenen Opfer bis gegen 4.00 Uhr morgens eine Vielzahl massiver Schläge, die unter anderem zu Lungen- und Leberverletzungen sowie zahlreichen Rippenbrüchen führten. Sodann legte er die Schwerverletzte in ihr Bett, deckte sie zu und kümmerte sich nicht mehr um sie. Die Ehefrau verstarb an ihren unbehandelten inneren Verletzungen, die sie etwa eine Stunde überlebt hatte.
Gegen 15.50 Uhr rief der Angeklagte im Treppenhaus um Hilfe. Gegenüber der kurz darauf eintreffenden Polizei räumte er seine Täterschaft spontan ein; auf den Notarzt wirkte er intoxikiert, aber gewahrsamsfähig. Die Auswertung der ihm um 18.00 bzw. 18.30 Uhr entnommenen Blutproben ergab Blutalkoholkonzentrationen von 2,03 bzw. 1,95 Promille. Am folgenden Tag musste der Angeklagte wegen einer Methylalkoholvergiftung einer stationären Behandlung zugeführt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass dieser den gesamten Alkohol - nach seinen Angaben 2 Liter Bier und einen halben Liter selbst gebrannten polnischen Schnaps - bereits während des verbalen Streits und vor Beginn des eigentlichen Tatgeschehens zu sich genommen hatte. Unter Zugrundelegung dieser Alkoholmenge hat das Landgericht nach der Widmark-Formel eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 Promille errechnet; der gehörte Sachverständige hat - ausgehend von dem Wert der um 18.00 Uhr entnommenen Blutprobe - rein rechnerisch eine solche von 3,5 Promille für möglich gehalten. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der Art des konsumierten Schnapses vermochte der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht auszuschließen. Das Landgericht hat dagegen nur eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen; eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) hat es unter Hinweis auf das Leistungsvermögen und die zumindest kurz nach der Tat vorhandene konkrete Erinnerung des Angeklagten an das Geschehen verneint.
2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5). Auch muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen abweichen will, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Voraussetzung ist aber, dass er die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten genügend sachkundig geworden ist, um die Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 2000, 437; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.).
Außerdem muss der Tatrichter, wenn er eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, nicht nur die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; BGH NStZ-RR 1997, 172). Das ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen.
b) Nach den bisherigen Feststellungen wäre unter Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Berechnung des Sachverständigen - ausgehend von den BAK-Werten der etwa 14 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben und auszuschließenden Nachtrunks (UA 32) - nicht nur von einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,5 Promille - wie der Sachverständige meint -, sondern von einem noch höheren Wert auszugehen, da nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille (und nicht von 0,1 Promille) und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu Grunde zu legen ist (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 13 m.w.N.). Die von der Strafkammer selbst errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 Promille (UA 28) beruht auf reinen Vermutungen, weil weder der Alkoholgehalt des vom Angeklagten getrunkenen selbst gebrannten "polnischen Schnapses" noch Trinkzeiten feststehen (vgl. UA 31).
Allerdings wäre es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn auch bei einem - rückgerechneten - sehr hohen Tatzeitblutalkoholwert dessen indiziellem Gewicht für eine Schuldfähigkeitsbeurteilung keine vorrangige Bedeutung vor anderen Beweisanzeichen beigemessen würde, weil zwischen der Tat und der Blutentnahme eine lange Zeit lag (vgl. BGHSt 35, 308, 315, 317). Das hat das Landgericht auch bedacht und gemeint, dass das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten, nämlich dass er "seine Ehefrau über längere Zeit mit erheblichem Kraftaufwand geschlagen, sie danach ins Bett gelegt und zugedeckt und sich daraufhin bis zum Nachmittag des Tattages ruhig in der Wohnung aufgehalten" und zumindest kurz nach der Tat noch "ein konkretes Erinnerungsvermögen" gezeigt hat (UA 28), gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spreche. Hierbei hat die Strafkammer allerdings verkannt, dass es sich im Wesentlichen um schlichte, für den schon wegen Körperverletzung vorbestraften Angeklagten im Hinblick auf das Schlagen auch nicht ungewöhnliche Verhaltensweisen handelte, nicht aber um aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung (wenn auch nur erheblich vermindert) erhalten geblieben ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35). Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt jedoch eine solche Aussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu (vgl. hierzu BGHSt 43, 66, 70 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 16, 19; § 21 Blutalkoholkonzentration 37, 38).
3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser wird auch dazu zu befragen sein, in welchem zeitlichen Abstand von der Aufnahme von Methylalkohol mit dem Auftreten von Vergiftungserscheinungen zu rechnen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob Trinkmengen- und Trinkzeitangaben des Angeklagten mit den Auswertungen der entnommenen Blutproben in Einklang zu bringen sind und ob gegebenenfalls ein Nachtrunk zu berücksichtigen ist (vgl. Fischer aaO).
Falls das neu entscheidende Tatgericht zu der Annahme kommen sollte, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig war, wird es eine Strafbarkeit nach § 323 a StGB zu prüfen haben.
4. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten - rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
Ende der Entscheidung
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