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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 4 StR 545/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 56 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung hat sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf, daß der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die Wohnung des später Geschädigten aufzusuchen. Das läßt besorgen, daß sie die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht nach einer derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungsgründen aufgeführten gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der bisher nicht bestrafte Angeklagte war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert und unterlag zudem einer gewissen Gruppendynamik. Darüber hinaus hätte auch die familiäre Situation des jetzt 36jährigen Angeklagten in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen.
Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Ende der Entscheidung
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