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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 545/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 142 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, wird dieser Tatvorwurf von der Verfolgung ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2004, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Diebstahls, jeweils in (weiterer) Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, soweit der Angeklagte deshalb verurteilt worden ist, von der Verfolgung aus. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine Entscheidung darüber, ob das Landgericht nach den Maßstäben der Senatsentscheidung BGHSt 47, 158 zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr angenommen und deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, nicht zu. Daß der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw vorsätzlich rückwärts gegen den Lichtmast gefahren ist, schließt einen Unfall begrifflich nicht aus (BGHSt aaO 159). Hinzu kommen müßte, daß das Schadensereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild Folge einer deliktischen Planung ist (BGHSt aaO). Das könnte hier zweifelhaft sein.
Die Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2004. Aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen kann trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch der Maßregelausspruch nach § 69 a StGB bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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