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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: 4 StR 545/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 260 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 15 Fällen sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist,
2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 1 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 16 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch den Senat; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, zu Unrecht von 16 Fällen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte an der Tat II 29 der Urteilsgründe (= Ziffer 33 der Anklage) nicht beteiligt (UA 17); trotzdem ist er insoweit verurteilt worden (UA 33). Wegen der Tat II 13 der Urteilsgründe (= Ziffer 14 der Anklage), an welcher der Angeklagte nach den Feststellungen als Hehler beteiligt war (UA 13), ist der Angeklagte dagegen zu Recht nicht verurteilt worden, da er wegen dieser Tat nicht angeklagt war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II 1 der Urteilsgründe, bezüglich dessen sie einen minder schweren Fall der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei angenommen hat (UA 33), eine Einzelstrafe festzusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für diese Tat auf die in § 260 a Abs. 2 StGB bestimmte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 30, 93, 97).
Die Schuldspruchänderung hat zwar den Wegfall der für die Tat II 29 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (UA 34) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzug ausschließen, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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