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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 546/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 06.03.2007 korrigiert: das Rubrum wurde anonymisiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. November 1999
in der Strafsache
gegen
O. P. aus H., geboren am 11. Februar 1963 in Neubrandenburg, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist
- des schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer solchen Waffe,
- der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer solchen Waffe,
- der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe,
- der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe,
- des unerlaubten Überlassens einer solchen Waffe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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