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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 547/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Juni 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am 21. März 1998 der 14jährigen Michaela K. , der er angeboten hatte, sie in seinem Pkw mitzunehmen, in dem Fahrzeug mit der Faust auf das linke Auge, "um (eine) Gegenwehr der Zeugin zu verhindern bzw. zu unterbinden und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen". Dann führte er mit ihr den Geschlechtsverkehr im Pkw durch (Fall 1 a). Danach fuhr er mit ihr zu seiner Wohnung, wo er "erneut den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vollziehen" wollte, was er auch mehrfach tat. Die Zeugin ließ dies - und weitere sexuelle Handlungen - u.a. "auf Grund ihrer Verängstigung durch den bereits ihr versetzten Faustschlag" über sich ergehen (Fall 1 b).
Am 28. August 1999 zwang der Angeklagte die "Zeugin N. ", die er zuvor gefesselt und mit einer Schreckschußpistole bedroht hatte, in seiner Wohnung zum Geschlechtsverkehr (Fall 2 a). "Einige Zeit hiernach" bedrohte er die weiterhin gefesselte Geschädigte mit einem Küchenmesser und vollzog erneut den Geschlechtsverkehr, wobei "die Zeugin auch hierbei keine Gegenwehr (leistete), da sie ... gefesselt war und fürchtete, der Angeklagte werde sie mit dem Messer verletzen, wenn sie sich wehre" (Fall 2 b). "Etwa 30 Minuten später" führte der Angeklagte erneut mit der Geschädigten, deren Fesselung er zuvor geändert hatte, den Geschlechtsverkehr durch, "wobei die Zeugin unter dem Eindruck der erfolgten und aus Furcht vor weiteren Gewalthandlungen des Angeklagten (eine) Gegenwehr weiterhin unterließ" (Fall 2 c).
2. Da die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt gegen die beiden Tatopfer während des gesamten jeweiligen Tatgeschehens fortwirkte - der Angeklagte somit zur Erzwingung der vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt hat - liegt in beiden Fällen ein einheitliches Tatgeschehen und damit nur jeweils eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1997, 178 [Nrn. 17, 18]; 1999, 83; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00 - und vom 23. November 2000 - 4 StR 440/00).
Der Schuldspruch muß daher geändert werden. Da auch im Fall 1 eine Vergewaltigung und nicht (nur) eine sexuelle Nötigung (UA 26) vorliegt (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511), ist der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; die Strafen müssen daher neu festgesetzt werden.
Ende der Entscheidung
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