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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 547/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 5 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 547/05

vom 14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. Juli 2005 im Ausspruch über die wegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung) verhängten Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung ("sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges") in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schweren sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die wegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verhängte Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Strafkammer hat zwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Prüfung, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat aber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, nämlich das - jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten - stark ambivalente Verhalten des Tatopfers vor und nach der Tat (vgl. hierzu Senatsbeschluss StV 2004, 479) sowie die eher im unteren Bereich liegende Intensität der vom Angeklagten letztlich verwirklichten sexuellen Handlung. Der Senat kann - namentlich vor dem Hintergrund der weiteren vom Landgericht angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe - nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren Fall bejaht hätte. Die wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe hat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Ende der Entscheidung

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