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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 549/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 56 f | |
StGB § 56 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2001 in den die Fälle der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe) betreffenden Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Revision hat nur zu den in den Fällen wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2001 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat in den drei bezeichneten Fällen strafschärfend nicht nur gewertet, daß der Angeklagte - wogegen er sich ausdrücklich nicht wendet - vorbestraft ist, sondern ihm jeweils auch angelastet, er sei "Bewährungsversager" (UA 34, 35, 36). Daß dies tatsächlich der Fall ist, kann den Urteilsgründen aber nicht entnommen werden. Darin ist bei den Angaben zur Person des Angeklagten nur eine insoweit maßgebliche frühere Verurteilung mitgeteilt, und zwar ein auf ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung lautendes Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 7. Mai 1997, rechtskräftig seit dem 15. Mai 1997 (UA 6). Das Urteil verhält sich aber nicht dazu, wann die Bewährungszeit geendet hat. Darauf kam es jedoch schon deshalb an, weil entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts als "Bewährungsversagen" nur ein Verhalten innerhalb der Bewährungszeit entsprechend der Regelung des § 56 f StGB in Betracht kommt. Die Mitteilung der Bewährungszeit war - anders als im Fall II 1 a der Urteilsgründe (vgl. UA 31) - auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf § 56 a StGB entbehrlich, weil Tatzeit der Körperverletzungshandlungen erst Januar 2001 war.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II 3 der Urteilsgründe. Denn der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung in diesen Fällen auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit nicht aus.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Über die Kosten des Verfahrens hat der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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