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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 549/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1999 wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Verteidigerin des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1999 form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese auch begründet. Mit einem am 14. Juli 1999 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle der Frankfurter Justizbehörden, denen das Landgericht zugeordnet ist, eingegangenem Schriftsatz hat die Verteidigerin "namens und in Vollmacht" ihres Mandanten die Revision zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1999, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 1999, hat der Angeklagte die Rechtsmittelrücknahme durch seine Verteidigerin wegen eines "Übertragungsfehlers" für hinfällig erklärt.
Nach Auskunft der Verteidigerin ist diese am 13. Juli 1999 anlässlich einer Besprechung in der Haftanstalt von dem Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich ermächtigt worden, die Revision zurückzunehmen. Erst am 15. Juli 1999 ging ein Schreiben des Angeklagten bei ihr ein, daß er "dazu neige, die Revision nicht zurückzunehmen". Diese "Rücknahme der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision" hat die Verteidigerin umgehend dem Landgericht telefonisch übermittelt.
2. Die Revision des Angeklagten ist durch seine dazu ermächtigte Verteidigerin am 14. Juli 1999 wirksam zurückgenommen worden (zum Eingang bei der gemeinsamen Posteingangsstelle vgl. BGHR StPO § 43 Eingang 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 42 Rdn. 17). Die Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).
Der zeitlich spätere Anruf der Verteidigerin am 15. Juli 1999 sowie das am 19. Juli 1999 eingegangene Schreiben des Angeklagten vermögen demnach an der Wirksamkeit der Rücknahme nichts mehr zu ändern; zu diesen Zeitpunkten war das Urteil bereits rechtskräftig (vgl. BGH NStZ 1997, 378).
3. Der Senat hat deshalb ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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