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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 55/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 a.F.
StGB § 178 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 55/03

vom

1. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit sexueller Nötigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten M. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten meinen, es fehle hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung an einer wirksamen Erhebung der Nachtragsanklage; der Angeklagte J. behauptet, es fehle auch im übrigen an einer wirksamen Anklageerhebung, da zwei der drei angeklagten Vorfälle zeitlich nicht hinreichend konkretisiert seien. Darüber hinaus rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Die behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend dargelegt hat.

II.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf. Der Senat weist jedoch hinsichtlich der vom Angeklagten J. erhobenen Verfahrensrügen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin, der wegen durchgreifender Verfahrensfehler die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, beantragt hat.

1. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß bei den Vorfällen II 1 und 2 der Urteilsgründe die sexuellen Handlungen durch den Einsatz von Nötigungsmitteln im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. erzwungen worden sind.

a) Zwar hat der Angeklagte J. nach den zu dem ersten Vorfall getroffenen Feststellungen auf dem Weg zum Fahrzeug - in Abwesenheit des Angeklagten M. - eine Drohung gegen den Sohn der Zeugin K. ausgesprochen, falls diese (bei dem ihr angekündigten "Verkauf" ins Ausland für Pornoaufnahmen) Schwierigkeiten mache [UA 11]. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß die Zeugin unter dem Eindruck dieser Drohung dem sexuellen Ansinnen der Angeklagten nach Geschlechts- bzw. Oralverkehr Folge leistete. Vielmehr ist ausdrücklich festgestellt, daß es "als Ausgleich" für das Entgegenkommen der Angeklagten (die der Zeugin gestatteten, den "Kaufpreis" selbst aufzubringen) zu den sexuellen Handlungen gekommen ist.

Damit belegen die Feststellungen nicht, daß die Zeugin von den Angeklagten mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf genötigt worden ist.

b) Für den zweiten Vorfall ist den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte J. eines der in § 178 StGB a.F. bezeichnetes Nötigungsmittel zur Erzwingung des Analverkehrs eingesetzt hat. Insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß die Zeugin K. "unter dem Eindruck des vorher Geschehenen" in das Auto des Angeklagten J. gestiegen und zu seiner Wohnung mitgefahren ist. Zwar können frühere Mißhandlungen oder Drohungen eine noch zur Tatzeit fortwirkende Drohwirkung entfalten, insbesondere kann bereits zugefügte Gewalt eine fortwirkende Gewaltandrohung mit einschließen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 11 m.w.N.); hier ist eine solche Situation jedoch nicht belegt. Den Urteilsfeststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß die Angeklagten die Zeugin K. und deren damaligen Lebensgefährten auch nach dem ersten Vorfall, bei dem der Angeklagte J. eine Drohung ausgesprochen hatte, noch besuchten.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des dritten Vorfalls. Aus den Urteilsgründen ist nicht nachvollziehbar, worauf die Strafkammer die Feststellung stützt, der Angeklagte J. habe den Oralverkehr durch die Drohung, ansonsten seinen Rottweiler auf die Zeugin K. zu hetzen, erzwungen. Da sich der Angeklagte J. auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht zur Sache eingelassen hat, kommen insoweit nur die Bekundungen der Zeugin K. in Betracht. Soweit im Urteil die Aussage der Zeugin zu diesem Vorfall wiedergegeben ist, enthält diese keine sicheren Angaben zum Einsatz des Nötigungsmittels; vielmehr hat die Zeugin K. insoweit lediglich bekundet, sie glaube, von dem Angeklagten J. sei "so etwas in der Art, daß, wenn sie rumzicke er den Hund auf sie hetze, gekommen". Durch diese vage Aussage ist die Anwendung eines Nötigungsmittels im Sinne des § 178 StGB a.F. nicht belegt.

Zwar ist es möglich, daß die Zeugin ihre Angabe nach Vorhalt einer früheren Aussage präzisiert hat, jedoch hat die Strafkammer dies im Urteil nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, daß die Zeugin auf "Vorhalt von Bl. 35 Bd. I der Akte" geäußert habe, daß dies stimme; es könne schon sein. Dies ist unzureichend, da der bloße Hinweis auf bei den Verfahrensakten befindliche Vernehmungsprotokolle durch Bezeichnung von Fundstellen keine zulässige Bezugnahme darstellt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 2). Die Strafkammer hätte vielmehr darlegen müssen, welche Angaben die Zeugin in der früheren Vernehmung gemacht hat, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen.

3. Das Urteil ist deswegen insgesamt, auch bezüglich der versuchten Erpressung (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12), aufzuheben. Im übrigen bemerkt der Senat:

a) Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist zu beachten, daß ein minder schweres Delikt zwei schwerere Straftaten nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden vermag (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 8).

b) Sollte die neu erkennende Strafkammer erneut zu einer Verurteilung der Angeklagten kommen, wird sie bei der Bemessung der Strafen zu berücksichtigen haben, daß die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren das Beschleunigungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat (vgl. BGH NStZ 1999, 181; wistra 2001, 57). Die Revisionsbegründungen der Angeklagten gegen das Urteil vom 28. November 2000 waren am 7. bzw. 8. März 2001 eingegangen. Gleichwohl sind die Akten erst am 4. Februar 2003 dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, da sie, wie sich aus den Sachakten [Bd. V Bl. 6] ergibt, bei der Staatsanwaltschaft unbearbeitet liegen geblieben sind. Diese Verzögerung hat der Tatrichter in der Weise zu berücksichtigen, daß er Art und Ausmaß der Verzögerung feststellt und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGH NStZ 1999, 181 f.).

c) Die Abfassung des Urteils gibt schließlich Anlaß zu dem Hinweis, daß die Forderung nach Angabe der Beweisgründe nicht dahin mißverstanden werden darf, es müsse der Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentiert werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 350 m.w.N.).

Der Tatrichter ist gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten wird dem nicht gerecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH NStZ 1985, 184; BGH JZ 1990, 297 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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