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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 550/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 (analog) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2007 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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