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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 550/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. August 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall I.1. wegen besonders schweren Raubes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig ist und im Fall I.2. die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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