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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 551/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 249 Abs. 2 | |
StPO § 337 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zu der Verfahrensrüge (Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO) bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die Schöffen, wie die Revision behauptet, von den mit der Rüge vorgelegten Urkunden im Selbstleseverfahren keine Kenntnis genommen haben. Denn auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler - selbst wenn er vorläge - kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), weil diese vom Angeklagten nicht in Abrede gestellten und durch andere Beweismittel eingeführten Urkundeninhalte ausschließlich den Ankauf der Campingplätze und deren Parzellierung betreffen, nicht aber deren betrügerischen Vertrieb.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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