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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 552/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 211 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Juni 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen tateinheitlich begangenen neunfach versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 211 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Strafzumessung "den verringerten Strafrahmen einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis 15 Jahren zugrundegelegt." Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 tritt aber an die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die falsche Strafrahmenbestimmung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Mindeststrafe auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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