Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 555/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StGB § 66
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 240 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 555/05

vom 15. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Nötigung schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregelanordnung nach § 66 StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrenshindernisse geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB), weil der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) nach den Urteilsfeststellungen nicht erfüllt ist, da das Tatopfer keine sexuelle Handlung "an sich" vorgenommen hat. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Die im Fall III. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die das Landgericht dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB entnommen hat, und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es bei der Begründung der Einzelstrafe ausschließlich auf die Nötigung zu einer sexuellen Handlung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) abgestellt hat. Im Übrigen erachtet der Senat sowohl die Einzel- als auch die Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück