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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 556/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 315 c | |
StGB § 142 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zutreffend bezüglich der Gefährdung und Schädigung aufgrund der Verkehrsverstöße des Angeklagten während der Fluchtfahrt jeweils Vorsatz angenommen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3) und sein Verhalten als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewürdigt. Die Annahme der Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit und stellten zudem eine Zäsur dar, sodaß drei tatmehrheitlich begangene Delikte nach § 315 c StGB gegeben seien, hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte der Verhaftung wegen des zuvor begangenen Betäubungsmitteldelikts durch Flucht mit einem Kraftfahrzeug entziehen. Um die ihn unter Einsatz von Sonderrechten (blaues Rundumlicht und Martinshorn) verfolgenden Kräfte eines Sondereinsatzkommandos der Polizei abzuschütteln, fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit (bis zu 130 km/h) und unter Mißachtung weiterer Verkehrsregelungen durch verschiedene Straßen der dicht besiedelten Berliner Innenstadt. Dabei verursachte er bedingt vorsätzlich drei Unfälle mit jeweils erheblichem Fremdschaden. Zweimal setzte er in Kenntnis des Unfalls seine Fluchtfahrt fort, bei dem dritten Unfallereignis wurde er schwer verletzt und schließlich festgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen konkret gefährdet, nur eine Tat (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332); dazu stehen die beiden Vergehen nach § 142 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 b und § 142 Rdn. 56 jeweils m.w.N.).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufspaltung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe für den Fall II 4 der Urteilsgründe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt als Einzelstrafe für die gesamte Fluchtfahrt bestehen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Wegen des Wegfalls zweier Einzelstrafen ist auch die Gesamtstrafe neu zuzumessen. Gleichwohl bedarf es ausnahmsweise keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat ändert den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der nach Urteilserlaß eingetretenen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung dahin, daß der Angeklagte zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Ende der Entscheidung
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