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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 556/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, wird die Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abhängigkeit nicht vorliegt, durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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