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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 4 StR 56/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 b | |
GVG § 74 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2000 aufgehoben, soweit der Beschuldigten die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich dagegen wendet, daß der Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2001 dazu ausgeführt:
"Zutreffend rügt die Revision dagegen, daß die Frage der Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht geprüft worden ist. Hierzu hätte die Tatsache Anlass geben müssen, daß die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und daß zwischen der Tat und der Hauptverhandlung zwei Jahre vergangen waren, in denen sie - teilweise ohne Einnahme von Medikamenten - in Freiheit gelebt hat und einer beruflichen Tätigkeit im Zirkus nachgegangen ist (UA 7), ohne daß weitere strafbare Handlungen bekannt geworden sind. Zu berücksichtigen ist auch, daß im Fall der Aussetzung automatisch Führungsaufsicht eintritt, in deren Rahmen Weisungen (§ 68 b StGB) erteilt werden können (BGHR StGB § 67 b Abs. 1 Besondere Umstände 2)."
Dem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da auch im Sicherungsverfahren deren Zuständigkeit gegeben ist, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Tat zu den in § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG genannten Straftaten gehört (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 292; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 414 Rdn. 8 m.w.N.). Hier hatte zwar die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift der Beschuldigten nur eine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverletzung vorgeworfen; das Sicherungsverfahren war dementsprechend auch vor der allgemeinen Strafkammer eröffnet worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen, die insoweit auf der geständigen Einlassung der Beschuldigten beruhen, stellt sich die dem Verfahren zugrunde liegende Tat jedoch als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und damit als eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Katalogtat dar. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Aussetzung der Unterbringungsanordnung geht, ist für das weitere Verfahren eine Schwurgerichtskammer zuständig (zur Beachtung der besonderen funktionellen Zuständigkeit bei Zurückverweisung vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Wirtschaftsstrafkammer 1; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 31).
Ende der Entscheidung
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