Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 4 StR 561/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 561/01

vom

9. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er auch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom 5. November 2001 berücksichtigt, zu der der Generalbundesanwalt mit Antragsschrift vom 11. Dezember 2001 Stellung genommen hat. Es verbleibt deshalb bei dem Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002.

Ende der Entscheidung

Zurück