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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 563/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 145a Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zulässigkeit unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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