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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 565/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
StPO § 397 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 565/00

vom

20. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Der Nebenklägerin Christina G. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. -C. aus Ahaus als Beistand bestellt.

2. Der Antrag der Nebenklägerin Nicole G. , ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Zu Ziffer 1:

Der Antrag der Nebenklägerin Christina G. , ihr auch in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch deswegen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Zu Ziffer 2:

Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach § 397 a Abs. 2 StPO kann nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, da die Nebenklägerin bei Antragstellung bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

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