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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 566/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 566/01

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. August 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal" vom 16. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen drei Taten die - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es übersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. September 1999 um die gesamtstrafenfähige und deshalb einbezogene Strafe handelt, die, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Verurteilung liegt, eben keine eine Warnfunktion auslösende Vorstrafe darstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ geringfügige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei Urteilsverkündung fünf Jahre zurückliegende Verurteilung vom 17. Juni 1996 zu zehn Tagessätzen zu je 15 DM wegen des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs verbleibt".

Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

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