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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 4 StR 566/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass für den Fall II D 6 (= Fall 15 der Anklage) die Höhe eines Tagessatzes (UA 76 f.) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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