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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 4 StR 567/05
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
RVG § 51 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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