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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 4 StR 568/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 568/99

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im wesentlichen auf die Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat.

Ende der Entscheidung

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