Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 4 StR 569/04
Rechtsgebiete: StPO, BZRG, StGB
Vorschriften:
StPO § 246 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BZRG § 51 Abs. 1 | |
BZRG § 52 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 66 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die Rüge zu § 51 Abs. 1 BZRG:
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB besteht, ein Geschehen aus dem Jahre 1984 mitberücksichtigt hat. Der damals 7-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Spielkameraden ein 4-jähriges Kind zunächst mit dem Gesicht nach unten in einen Sandkasten gelegt und es mit Sand zugedeckt. Anschließend sprang der Angeklagte vom Rand des Sandkastens mit den Füßen auf den Kopf des Kindes, das dadurch zu Tode kam. Die Revision vertritt die Auffassung, dieser Vorfall könne in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertet werden. Dem Angeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen, daß er zum Zeitpunkt des Geschehens noch strafunmündig war. Wäre er wegen dieser Tat bestraft worden, so wäre die entsprechende Verurteilung bereits aus dem Strafregister getilgt worden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG hätte dann die Tat auch nicht bei der Beurteilung des Hanges im Rahmen des § 66 StGB zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG setzt nach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht erfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in § 51 Abs. 1 BZRG ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 1; Götz/Tolzmann BZRG 4. Aufl. § 51 Rdn. 4). Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof hat daher ein Verwertungsverbot in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch Einstellung geendet hatte (BGHSt 25, 64). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal zur Durchführung eines Strafverfahrens gekommen ist.
Der Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51 Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 - 2 StR 352/00 = StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42). Dagegen könnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sprechen, daß gemäß § 246 a StPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das Gutachten eines Sachverständigen voraussetzt, der zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten, die einen Hang begründen können, in der Hauptverhandlung zu hören ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.