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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 4 StR 570/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 570/06

vom 30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. April 2006 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verurteilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt J. , hat zwar bestätigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 darauf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisionsverfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zustellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , über dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entsprechende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrücklichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt, reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)."

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