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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 571/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 2 Abs. 6
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 571/07

vom 8. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Maßregel kann jedoch keinen Bestand haben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 20. Juli 2007] soll das Gericht den Teil der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 2 Rdnr. 12, 15)."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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