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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 4 StR 573/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 241
StPO § 338 Nr. 8
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 573/01

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß genau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffernmäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist, verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt daher nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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