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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 4 StR 573/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 353 b Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom 28. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe (Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen, dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T. nicht persönlich gekannt habe, nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine "Wiedergabe des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000" sowie ein Eingehen auf einen "Vermerk des Kollegen R. vom 26. Mai 2000" vermisst, kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls der Erhebung einer Verfahrensrüge (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl "polizeibekannt" sein, ohne gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten "näher bekannt" zu sein.
b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung eines Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P. ) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat. Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten, die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P. ) in den Urteilsgründen vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12 m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.
Ende der Entscheidung
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