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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 573/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Januar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuldspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und versuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005, Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in jenem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteilten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbeständen des erpresserischen Menschenraubes und der versuchten Nötigung den Straftatbestand der schweren räuberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zutreffend hat das Landgericht das der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu Grunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tateinheit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entreißen der Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Geschädigten deren Wohnung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen, sich der Geschädigten bemächtigte und diese schließlich zwang, an einem Bankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuhändigen.
b)
Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub stehen nicht nur die gefährliche Körperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der Anklageschrift verwirklichte räuberische Erpressung und der erpresserische Menschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub war noch nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des Geschädigten bemächtigten, indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu legen, um ihn nach Holland zu verbringen und zu erpressen.
c)
Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses begangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in Tatmehrheit.
d)
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und sieben Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt es bei der für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und für die Fälle 3 und 4 bei der für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe.
3.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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