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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 575/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
StGB § 306 e Abs. 3
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 306 e Abs. 3
StGB a.F. § 311 e StGB
StGB § 306 e
StGB a.F. § 310
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 575/98

vom

12. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Juli 1998 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit seiner Situation als Asylbewerber unzufrieden. Ihm kam deshalb der Gedanke, "auf seine Situation aufmerksam zu machen, 'irgendwie zu protestieren', ein Fanal zu setzen. Dazu wollte er in seinem Zimmer in der Wohnanlage, einer Containeranlage für Asylbewerber, ein Feuer legen". Zur "Umsetzung seines Plans" kaufte er am 13. Januar 1998 4,28 l Dieseltreibstoff. Er hatte sich "bewußt für den Einsatz von Dieselkraftstoff an Stelle von Benzin entschieden, da ihm bekannt war, daß das Anzünden von Benzin zu einer Verpuffung führt, während Diesel nach dem Anzünden ... abbrennt". Er wollte so eine vorzeitige Entdeckung verhindern, weil er den Brand, der nach seiner Vorstellung "recht groß werden würde, ... selbst, ohne daß vorher einer der Mitbewohner das Feuer entdeckte, ... bei der Stadtverwaltung melden (wollte). Es sollten dann Feuerwehr, Polizei und Presse erscheinen. Auf diese Art und Weise wollte er ... eine Beschleunigung seines Asylverfahrens erreichen". Seinen zunächst gefaßten Plan, das Feuer bereits am selben Tage zu legen, gab der Angeklagte jedoch auf, weil zu viele Personen in der Unterkunft ein- und ausgingen, er deshalb mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes rechnen mußte und ihm außerdem die Tatausführung "aufgrund der Vielzahl der potentiellen Opfer zu gefährlich (war)".

Am 16. Januar 1998 setzte der Angeklagte dann sein Vorhaben in die Tat um. Er schüttete in der Mittagszeit den Dieseltreibstoff auf Bett und Teppich in seinem Zimmer, setzte das Bett in Brand und wartete, bis die Flamme eine Höhe von 20 bis 30 cm erreicht hatte. Ihm war dabei bewußt, daß sich der Brand "auf die (brennbare) Wandverkleidung und letztlich auf andere Containerbereiche ausbreiten konnte ... (und) daß sich in der Containeranlage eine ihm nicht exakt bekannte Anzahl von Personen befand, die durch den Brand zu Tode kommen konnten. Dies nahm der Angeklagte in sein Vorstellungsbild auf und billigte es". Er verließ sein Zimmer, schloß die Zimmertüre ab und steckte den Schlüssel in seine Tasche. Auf dem Flur sah er einen Bewohner, den er "bewußt" nicht über das gelegte Feuer informierte, "um seinen Tatplan nicht zu gefährden". Er begab sich sodann aus der Containerunterkunft, in der sich mindestens 15 Personen aufhielten, und fuhr mit seinem Fahrrad zur Stadtverwaltung, wo er etwa 10 Minuten später ankam. Dort teilte er dem "Zeugen R. ... in gebrochenem Deutsch mit, daß er in der Containeranlage Feuer gelegt habe und daß der Zeuge Feuerwehr und Polizei benachrichtigen solle". Beim Eintreffen der durch R. sogleich alarmierten Feuerwehr war das Feuer, das u.a. die Wandverkleidung im Zimmer des Angeklagten - einen wesentlichen Gebäudebestandteil - ergriffen hatte, bereits mit Feuerlöschern durch Bewohner der Containeranlage gelöscht worden. Einer der Bewohner mußte ambulant im Krankenhaus behandelt werden; der Sachschaden war "relativ gering". Ohne die Löscharbeiten hätte die Wandverkleidung "selbständig weitergebrannt", und das Feuer hätte sich "auf die Nachbarräume ausgebreitet". Ein Löschen des Feuers mit Feuerlöschern wäre "zu diesem Zeitpunkt ... nicht mehr möglich gewesen".

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung schuldig gemacht und er mit bedingtem Tötungsvorsatz versucht hat, Menschen mit einem "gemeingefährlichen Mittel" zu töten. Die Frage des strafbefreienden Rückritts vom (beendeten) Mordversuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) hat es jedoch nur unzureichend geprüft. Insoweit hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zum Vorstellungsbild des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er sich zur Stadtverwaltung begab, teilt das Urteil lediglich mit, daß der Angeklagte "sich klar darüber war, daß es zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt zu einem Übergreifen des Feuers auf andere Teile oder Räume der Containeranlage kommen mußte, wobei die Folgen für Bewohner und Gebäude unkalkulierbar waren" (UA 23). Die Ablehnung strafbefreienden Rücktritts begründet das Landgericht wie folgt (UA 28/29): Zwar habe der Angeklagte den Brand bei der Stadtverwaltung gemeldet, andere Rettungsmöglichkeiten hätten jedoch näher gelegen. So hätte der Angeklagte den Bewohner der Anlage, den er nach der Brandlegung in der Unterkunft gesehen habe, zu Hilfe holen, die Mitbewohner durch Rufen warnen oder schneller als geschehen Hilfe herbeirufen lassen können. Daraus folge, "daß sich der Angeklagte nicht ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühte, sondern daß es ihm in erster Linie darauf ankam, seinen Tatplan zu verwirklichen, indem er der Presse und der Polizei von seiner Tat und ihren Hintergründen berichtete".

b) Diese Erwägungen tragen zwar die Ablehnung "tätiger Reue" im Hinblick auf das Brandstiftungsdelikt (§ 306 e Abs. 3 StGB), nicht aber die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Mordversuch.

aa) § 306 e Abs. 3 StGB wurde auf der Grundlage des § 311 e StGB a.F. (früher § 311 c StGB) durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) neu geschaffen (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 14/15, 47, 52, 75, 87, 88, 89; BT-Drucks. 13/9064 S. 22). Die Vorschrift gilt sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Brandstiftung (vgl. Wolff in LK StGB 11. Aufl. § 311 c Rdn. 10 [zu § 311 c Abs. 4 StGB a.F.]; Stein in Dencker/Struensee/Nelles/ Stein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 [1998] Rdn. 101; aA Bayer in Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, hrsg. von Ellen Schlüchter [1998], § 306 e Rdn. 7 [gilt nur für die fahrlässige Brandstiftung]). Sie ist bei konkreter Betrachtungsweise für den Angeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB) als der durch § 306 e StGB ersetzte § 310 StGB a.F., der voraussetzte, daß der Täter den Brand gelöscht hat, bevor dieser entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war. Nach § 306 e Abs. 3 StGB genügt, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein "erheblicher Schaden" entstanden ist, das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen, um die Rechtsfolgen "tätiger Reue" eintreten zu lassen. Da es dem Angeklagten bis zuletzt darauf ankam, durch einen großen Brand ein "Fanal" zu setzen, hat er sich - wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht (UA 30/31) - mit der Meldung des Brandes nicht ernsthaft bemüht, einen "erheblichen Schaden" zu verhindern, so daß die Voraussetzungen "tätiger Reue" auch nach § 306 e Abs. 3 StGB nicht vorliegen.

bb) Anderes kann für den Rücktritt vom Mordversuch gelten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die geplante Tat u.a. deswegen nicht schon am 13. Januar 1998 verwirklicht, weil ihm die Tatausführung wegen der "Vielzahl der potentiellen Opfer" zu gefährlich war. Er hatte nur bedingten Tötungsvorsatz. Er wollte durch die Brandstiftung ein "Fanal" setzen, nicht aber durch die Tötung seiner Mitbewohner. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, daß der Angeklagte bei der Meldung des Brandes in der Stadtverwaltung davon ausgegangen sein konnte, daß sein Bemühen geeignet war, die Tatvollendung (Tötung) noch abzuwenden (vgl. BGHSt 31, 46, 50; 33, 295, 302; BGH bei Holtz MDR 1978, 279 und 985; StV 1983, 413; 1997, 518, 519; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 71). Dann aber lägen die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) vor. Hierzu fehlen zureichende Feststellungen, die auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen sind. Der Rücktritt scheiterte nicht - wovon aber das Landgericht ausgegangen zu sein scheint - daran, daß der Angeklagte objektiv schon eher etwas und möglicherweise noch mehr hätte tun können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 453; StV 1982, 467). Daß sich der Angeklagte auch von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung hat leiten lassen, ließe einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch ebenfalls unberührt (vgl. BGH NStZ 1989, 525; bei Holtz MDR 1992, 15, 16).

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann somit nicht bestehen bleiben; der neue Tatrichter wird die Rücktrittsfrage erneut zu prüfen haben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes hat zur Folge, daß auch der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen schweren Brandstiftung aufgehoben werden muß (vgl. BGH NStZ 1994, 130; 1997, 276). Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf (von der Beschreibung der Containeranlage [UA 7] bis zur Festnahme des Angeklagten [UA 14]) sind von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. Ergänzende - den getroffenen nicht widersprechende - Feststellungen bleiben zulässig. Der Senat hebt die Feststellungen zur inneren Tatseite insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, insoweit eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen.



Ende der Entscheidung

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