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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 576/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 576/00

vom

20. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. August 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat zur Begründung der gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau verhängten Strafe unter anderem ausgeführt, daß eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten "auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" sei. Sie hat dabei nicht bedacht, daß generalpräventive Erwägungen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 3 m.w.N.). Bei Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 32). Der Senat kann angesichts der hohen Strafe nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte beruht. Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.



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