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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 577/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 577/05

vom 14. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend, dass die Taten von Anfang Januar 2004 bis zum 17. April 2004 begangen wurden (vgl. UA 2, 4 [Zeugin T. ]; UA 6 [Hauptverhandlung vor dem AG Halle-Saalkreis stand an]). Durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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