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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 577/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend, dass die Taten von Anfang Januar 2004 bis zum 17. April 2004 begangen wurden (vgl. UA 2, 4 [Zeugin T. ]; UA 6 [Hauptverhandlung vor dem AG Halle-Saalkreis stand an]). Durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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