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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 579/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. März 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - "in vierzehn Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten Nötigung" schuldig gesprochen und ihn zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Fall II 15 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß diese Tat mit einer der Mißbrauchstaten - mit welcher, ist nicht festgestellt - in Tateinheit steht.
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1998 bemerkt der Senat, daß die Verfahrensrüge, "das Gebot rechtlichen Gehörs" sei verletzt worden, schon deswegen nicht zulässig erhoben ist, weil nicht mitgeteilt wurde, daß ein Beschluß zur Ausschließung der Öffentlichkeit und zur Entfernung des Angeklagten ergangen ist. Dem Senat ist es daher verwehrt, die Begründetheit der Rüge (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 247 Rdn. 19, § 172 GVG Rdn. 14, 18) zu überprüfen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der vierzehn bestehenbleibenden Einzelstrafen (zwischen sechs Monaten und einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe) ist auszuschließen, daß die Gesamtstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe milder ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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