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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 581/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 69 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a, 69 b StGB verhängt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 20).
Ende der Entscheidung
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