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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 4 StR 582/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den Beschluß des Senats vom 22. Februar 2005 wendet, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im übrigen die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit seinem Schreiben vom 29. März 2005 wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluß und begehrt, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde, die "Rücknahme" der Senatsentscheidung.
Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).
Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet einer möglicherweise verspäteten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Ende der Entscheidung
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