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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 4 StR 583/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Beistandsbestellung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin K. wird Rechtsanwalt R. in Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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