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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 4 StR 583/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 24. Februar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (). Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme einer nach Einlegung der Revisionen der Angeklagten eingetretenen rechtsstaatwidrigen Verfahrensverzögerung, die Anlass für eine Kompensation bieten könnte.

Jedoch hat der Ausspruch, die Anordnung des Wertersatzverfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Rechte der Verletzten, aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2009 zu entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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