Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 584/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfahrensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allgemeinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem 19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei, die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November 2001) zu begründen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklaagte nicht gehört worden wäre
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.